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Chatbot und Artikel 50: der KI-Hinweis für KMU in Österreich

Zuletzt geprüft: 20 Oct 2026 · Österreich · Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50

Kurz gesagt. Seit 2. August 2026 verlangt Art. 50 Abs. 1 der EU-KI-Verordnung (KI-VO), dass Menschen informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren – etwa mit dem Chat auf Ihrer Website, einem Buchungsassistenten oder einem Telefon-Bot. Ausnahme: Es ist für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aus den Umständen und dem Nutzungskontext offensichtlich. Verpflichtet ist der Anbieter. Die Hochrisiko-Regeln gelten nicht ab August 2026: Anhang III ab 2. Dezember 2027, Anhang I ab 2. August 2028 (Verordnung (EU) 2026/1744).

Ein nächster Schritt: Erstellen Sie einen einfügefertigen Art.-50-Hinweis (Chatbot und weitere Fälle) mit dem kostenlosen Art.-50-Hinweisgenerator (läuft im Browser; es wird nichts hochgeladen). Danach tragen Sie den Chatbot in das EURO AI Register ein (kostenlos für bis zu 10 KI-Systeme).

Wen trifft die Pflicht?

Art. 50 Abs. 1 richtet sich an Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind. Wer einen Chatbot unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet – zum Beispiel eine Wiener Agentur, die Bots für Kundinnen und Kunden baut –, kann Anbieter sein. Die meisten österreichischen Betriebe nutzen dagegen das Chat-Modul eines Softwarepartners (Ordination, Hausverwaltung, Hotel oder Pension, Fitnesscenter, Webshop, Steuerberatungskanzlei). Dann gilt: prüfen, ob in der ersten Nachricht schon ein Hinweis erscheint; wenn nicht, selbst einen klaren Satz ergänzen. Das ist der einfache, vorsichtige Weg.

Ab wann gilt das?

Was gehört in den Hinweis?

Art. 50 Abs. 1 verlangt die Information, dass die Person mit einem KI-System interagiert. In der Praxis genügt meist ein kurzer, gut sichtbarer Satz beim ersten Kontakt, etwa: „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten, nicht mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter. Auf Wunsch verbinden wir Sie mit unserem Team.“ Art. 50 Abs. 5 verlangt eine klare und eindeutig erkennbare Information spätestens bei der ersten Interaktion, barrierefrei zugänglich. Viele Gäste in Tourismusbetrieben schreiben auf Englisch, Italienisch oder Tschechisch – zeigen Sie den Hinweis in der Sprache des Gesprächs. Die Informationspflichten nach der DSGVO bleiben daneben bestehen (Art. 50 Abs. 6).

Ausnahmen („offensichtlich“ und weitere)

Beispiele aus österreichischen Betrieben

Welche Behörde in Österreich?

Mit Stand 20. Oktober 2026 (Liste zuletzt aktualisiert am 7. September 2026) nennt die Liste der Europäischen Kommission für Österreich keine zentrale Kontaktstelle für die Marktüberwachung. Wir nennen daher keine Behörde: noch nicht offiziell benannt. Die Pflicht aus Art. 50 gilt trotzdem unmittelbar, weil die KI-Verordnung als EU-Verordnung direkt anwendbar ist. Den aktuellen Stand finden Sie in der Liste der Europäischen Kommission.

Häufige Fragen

Unser Buchungs-Chat vom Softwarepartner zeigt schon „KI-Assistent“. Reicht das?

Wenn die erste Nachricht klar macht, dass der Gast mit einer KI schreibt, sind Sie nah an Abs. 1. Prüfen Sie Sichtbarkeit, Sprache und Barrierefreiheit (Art. 50 Abs. 5). Keine Rechtsberatung.

Gilt das auch, solange Österreich noch keine Behörde gemeldet hat?

Ja. Art. 50 gilt seit 2. August 2026 direkt. Offen ist laut Kommissionsliste nur, welche Stelle in Österreich die Marktüberwachung übernimmt.

Gelten die Hochrisiko-Regeln auch ab August 2026?

Nein. Nach der Verordnung (EU) 2026/1744 gilt Anhang III ab 2. Dezember 2027 und Anhang I ab 2. August 2028. Art. 50 ist davon getrennt.

Ist das ein offizielles Werkzeug der EU oder einer österreichischen Behörde?

Nein. Seiten und Werkzeuge von Unadhi EURO AI: keine Rechtsberatung und keine amtliche Veröffentlichung.

English summary

Austria: From 2 August 2026, Article 50(1) of Regulation (EU) 2024/1689 requires providers of AI systems intended to interact directly with people (chatbots, voice assistants) to inform users that they are interacting with an AI system, unless that is obvious from the context to a reasonably well-informed, observant and circumspect person. Show information clearly at the latest at the first interaction (Art. 50(5)). High-risk rules are not from August 2026: Annex III from 2 December 2027, Annex I from 2 August 2028 (Regulation (EU) 2026/1744). As of 20 Oct 2026 the Commission’s MSA list names no single point of contact for Austria, so we name no authority (not yet officially designated); Art. 50 applies directly regardless. Free: Art.50 notice generator and EURO AI Register (free for up to 10 AI systems). Not legal advice; not an official EU tool.

Amtliche Quellen

Dies ist keine Rechtsberatung. Es ist eine unabhängige Erklärung, keine Veröffentlichung der EU oder einer österreichischen Behörde. Verbindlich ist der deutsche Wortlaut im Amtsblatt der EU. Generator und Register sind Dokumentationshilfen, kein Nachweis der Einhaltung. Last checked: 20 Oct 2026. Official text checked against the Official Journal via the Publications Office cellar on 14 Oct 2026.

Erstellt vom Team Unadhi EURO AI. Mit KI verfasst, von Menschen geprüft. Dies ist keine Rechtsberatung.